Gesundheitsamt empfiehlt zertifizierte Aufbereitung von Berufskleidung

Für Pflegeinstitutionen sind praktikable Hygienekonzepte unverzichtbar. Aktuell mehr denn je. Dazu gehört auch die Berufsbekleidung der Mitarbeiter. Darf diese noch zuhause gewaschen werden? Was sollte beachtet werden? Nachgefragt bei Dr. Johannes Nießen, Leiter des Gesundheitsamtes Köln.


Herr Dr. Nießen, kontrolliert das Gesundheitsamt auch die Berufskleidung der pflegenden Mitarbeiter? 

Grundsätzlich wird der Umgang mit Arbeitskleidung im Sinne der TRBA250* durch das Gesundheitsamt überwacht. In der aktuellen Lage wird im Rahmen der vor Ort stattfindenden Termine in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe die von den Mitarbeitenden getragene Kleidung und ihre Aufbereitung auch deshalb thematisiert, da insbesondere bei größeren oder unklaren Ausbruchsgeschehen eine erhebliche Kontaminationsgefahr besteht. 

Geben Sie Hinweise oder Vorgaben auf die eingesetzte Berufskleidung?  

Eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung in o.g. Einrichtungen besteht nicht. In den meisten Einrichtungen wird private Kleidung beruflich getragen. Sollte Arbeitskleidung trotz des Einsatzes von Schutzausrüstung kontaminiert werden, ist eine Aufbereitung durch den Arbeitgeber vorgeschrieben. Das Gesundheitsamt gibt nicht nur Hinweise zur Kleidung, sondern weist auch auf die geltenden Vorschriften und Empfehlungen für Umkleiden hin. 

Wird bemängelt, wenn Mitarbeiter ihre Kleidung zuhause waschen? 

Laut TRBA250 (4.2.7 (4)) ist kontaminierte Arbeitskleidung nicht durch die Beschäftigten zur Reinigung mit nach Hause zu nehmen. Da in Ausbruchsgeschehen oft Fälle noch nicht bekannt sind und kontaminierte Arbeitskleidung nicht mit bloßem Auge zu erkennen ist, empfiehlt das Gesundheitsamt, zumindest während der Pandemie Arbeitskleidung grundsätzlich durch den Arbeitgeber oder einen durch ihn beauftragten Dienstleister in einem zertifizierten Verfahren aufzubereiten. 

*Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. 


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